Satzung

Rroma-Informations-Centrum e.V.
Rroma-Bürgerrechtsbewegung gegen Antiziganismus und Diskriminierung
R-I-C
Fuldastr. 41
12045 Berlin
Tel.: 0176/96756493

Rroma-Informations-Centrum e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Rroma-Informations-Centrum e.V. Sitz des Vereins ist Berlin.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§2 Zweckbestimmung und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ ( §§51 ff.) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eventuelle Gewinne, die aus wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins erzielt werden, müssen dem ideellen Bereich des Vereins zugeführt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd ist oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Hauptsächlicher Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung insbesondere zwischen Deutschen und Rroma. Der Verein trägt in diesem Sinne zur Gleichberechtigung und Gleichbehandlung von Deutschen und Rroma auf allen Gebieten bei gleichzeitiger Wahrung ihrer kulturellen Identität im Sinne Artikel 3 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ bei. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens insbesondere für die in Deutschland lebenden Rroma.
  6. Der Vereinszweck soll insbesondere folgenden Aufgaben umfassen:
    1. Förderung der Rroma in der Wahrnehmung ihrer Rechte auf allen gesellschaftlichen Ebenen. Hierzu sollen beispielsweise Behördengänge unterstützt, vorbereitet und gegebenenfalls begleitet werden, um so Berührungsängste mit bürokratischen Strukturen abzubauen.
    2. Förderung der schulischen Ausbildung und der kulturellen Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen in Berlin (insbesondere aus Rroma-Familien) in Zusammenarbeit mit den Familien. Dies soll insbesondere durch Motivation zu schulischem Erfolg bei Kindern und Eltern erfolgen.
    3. Vernetzung mit anderen Vereinen der Rroma in Deutschland und Europa. “Mittel des Vereins werden nur an andere steuerbegüstigte Korpaschaften weitergegeben “
    4. Öffentlichkeitsarbeit zum Abbau diskriminierender Stereotype über die Rroma sowie zum Kennenlernen vielfältiger Bereiche (Politik, Kultur, Gesetzgebung) der deutschen Gesellschaft mit dem Zilen, die Integration zu erleichtern. Darüber hinaus soll über die
      aktuelle Situation der Rroma in den verschiedenen europäischen Ländern informiert werden. Die Öffentlichkeitsarbeit soll mittels Website, Newsletter und die Möglichkeit die Büroräume als Treffpunkt zu nutzen erfolgen.

§3 Mitglieder

Der Verein hat:

  1. Fördermitglieder (§4 Satz 1)
  2. Vollmitglieder (§4 Satz 2)

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 1. Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag leistet. Vollmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich überparteilich verhält, dabei keine herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat und wer in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er/sie sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzt. Über die Aufnahme der Vollmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf mündliche oder schriftliche Anfrage an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge. Vollmitglieder haben alle vom Gesetz den Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte. Insbesondere verfügen sie über das aktive und passive Wahlrecht. Jedes Mitglied gem. § 3.1 und § 3.2 ist zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Vollmitglieder gem. § 3.2 sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung verpflichtet. Das Fernbleiben von der Mitgliederversammlung bedarf einer Begründung.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss mit einmonatiger Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand mitgeteilt werden. Beim Austritt entsteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt.
    1. Ein gewichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr im Sinne des Vereinszwecks, § 2, tätig ist oder sich vereinsschädigend verhält oder dreimal hintereinander unentschuldigt bei Mitgliederversammlungen fehlt.
    2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    3. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und unter Angabe von Gründen bekanntzugeben.
    4. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Entlastung des Vorstandes aller 2 Jahre;
    2. Wahl von mindestens einem Revisor (Vgl. § 10)
    3. Beschlüsse über Richtlinien der Arbeit des Vereins und der Arbeit des Vorstandes;
    4. Entgegennahme von Jahresberichten des Vorstandes und Revisionsberichten sowie Verabschiedung des Haushaltplanes und des Jahresabschlusses;
    5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
    6. Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins;
    7. Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern in den Verein.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Für Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedarf es abweichend von § 7 3. eines Konsens der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand gemäß BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und ist mehrheitlich mit Rroma zu besetzen. Erst dann ist der Vorstand wirkend.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind.
  3. Beschlüsse des Vorstands werden einstimmig gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand lädt schriftlich ( per mail) zwei Wochen im Voraus, mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Aus seinen Reihen wählt der Vorstand ein Mitglied zum/zur Geschäftsführer/In
  6. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  7. Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen der Satzung selbstständig durchzuführen.

§ 9 Haftung des Vereins und des Vorstands

Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Schulden des Vereins ist ausgeschlossen. Für Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§10 Revision

Zusammen mit den Wahlen des Vorstandes erfolgt die Wahl von mindestens einer/m Revisoren/in durch die Mitgliederversammlung. Aufgaben der Revisoren sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

§11 Auflösung /Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit.
  2. Die Liquidation erfolgt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, durch den zuletzt amtierenden Vorstand.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Vereinigung keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner gemeinnützigen Zwecksetzung fällt das Vereinsvermögen an den Rroma-Elternverein Berlin Bashe Rroma e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.